
Betriebsabfälle
Teil von Wie führe ich die Abfalldokumentation im Betrieb richtig und rechtssicher?
Nachweise im Entsorgungsangebot einordnen und Behördenmeldungen richtig bewerten
Entsorgungsnachweise prüfen: Welche Nachweise zu einem Entsorgungsangebot gehören, was die Nachweisverordnung verlangt, wie das eANV läuft und welche Aufbewahrungsfristen gelten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Fünf Unterlagen gehören zum EntsorgungsablaufEntsorgungsnachweis, Begleitschein, Übernahmeschein, Wiegeschein und Efb-Zertifikat. Ins Angebot gehören vor allem Entsorger, Anlage, Zulassung und Abfallschlüssel.
- Rechtsgrundlage für gefährliche Abfälle sind die Nachweisverordnung (NachwV) und § 50 KrWG. Die Abfallschlüssel stammen aus der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).
- Gefährliche Abfälle laufen über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV), verbindlich seit 1. April 2010, mit qualifizierter elektronischer Signatur.
- Nachweise und Begleitscheine bewahren Sie grundsätzlich drei Jahre auf.
Was ins Entsorgungsangebot gehört
Ein Angebot ohne Firmennamen ist wertlos. Verlangen Sie den Namen des Entsorgers und die Anlage, in der Ihr Abfall behandelt wird. Steht die Anlage nicht im Angebot, fragen Sie nach.
Das Angebot sollte außerdem den Abfallschlüssel nach AVV nennen. Er ist sechsstellig, gefährliche Abfälle tragen ein Sternchen, zum Beispiel 170503* für Boden und Steine mit gefährlichen Stoffen. Hinzu kommen Zulassung der Anlage für diese Abfallart, Behältergröße, Leerungsturnus und Preis je Tonne.
Der Entsorger muss für Ihre Abfallart zugelassen sein. Lassen Sie sich die Zulassung schriftlich geben. Ein Entsorgungsfachbetrieb mit gültigem Zertifikat ist ein gutes Zeichen, aber keine Garantie.
Fünf Nachweise im Entsorgungsablauf
Nicht alle Unterlagen stehen im Angebot. Begleitschein, Übernahmeschein und Wiegeschein entstehen erst bei der Abholung und Annahme. Das Angebot sollte aber zeigen, dass der Entsorger sie ausstellen kann.
Nachweise im Angebot prüfen
- Anlagen- und FirmennachweisName, Anschrift, Zielanlage
- Zulassungerlaubte Abfallarten und Mengen
- Abfallschlüsselsechsstellig nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- PreisblattEuro je Tonne, Leerung, Behälter
- WiegescheinDatum, Gewicht, Behälternummer
| Nachweis | Wer stellt ihn aus | Was darin stehen muss |
|---|---|---|
| Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis | Erzeuger zusammen mit dem Entsorger, bestätigt von der zuständigen Landesbehörde | Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung, Entsorgungsanlage, vorgesehene Jahresmenge, Nachweisnummer |
| Begleitschein | Erzeuger im eANV, Beförderer und Entsorger bestätigen | Abfallschlüssel, Menge, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer, Nachweisnummer, Begleitscheinnummer, Datum von Übergabe und Annahme |
| Übernahmeschein | Betreiber der Annahmestelle | angenommene Menge, Abfallschlüssel, Anlage, Datum, Bestätigung der Annahme |
| Wiegeschein | Waage der Annahmeanlage | Brutto-, Tara- und Nettogewicht, Datum und Uhrzeit, amtliches Kennzeichen, Abfallschlüssel |
| Efb-Zertifikat | technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft | Betrieb und Standort, überwachte Tätigkeiten und Abfallarten, Geltungsdauer |
Rechtsgrundlagen: NachwV, KrWG, AVV und EfbV
§ 50 KrWG verpflichtet Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle, die ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber der Behörde und untereinander nachzuweisen. Die Einzelheiten regelt die Nachweisverordnung (NachwV). § 49 KrWG ergänzt sie um die Registerpflichten.
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) gibt die Abfallschlüssel vor und legt fest, welche Abfälle gefährlich sind. Das Efb-Zertifikat beruht auf § 56 KrWG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle brauchen zudem Anzeige oder Erlaubnis nach §§ 53 und 54 KrWG.
Die NachwV unterscheidet nach Menge. Fallen insgesamt höchstens zwei Tonnen gefährlicher Abfälle im Jahr an, gilt die Kleinmengenregelung: Ein Entsorgungsnachweis entfällt, die Übernahmescheine bleiben. Bis 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Jahr können Sie zwischen Sammelentsorgungsnachweis (§ 9 NachwV) und Einzelentsorgungsnachweis (§ 3 NachwV) wählen.
Behördenmeldungen im eANV: fünf Schritte bis zum Rücklauf
Gefährliche Abfälle melden Betriebe elektronisch über das eANV. Seit dem 1. April 2010 ist das Verfahren für alle Beteiligten verbindlich. Dokumente werden mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, die Registerdaten führt die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS).
eANV-Meldung in fünf Schritten
- Angaben sammelnAbfallschlüssel, Menge, Anfallstelle, Entsorgungsweg
- Gefährlichkeit klärenEntsorgungsnachweis und Begleitschein
- Tätigkeit bei Landesbehörde anzeigen
- Nachweisnummer geben lassen
- Jede Abholung eintragen und Belege abheften
Fünf Schritte bis zum Rücklauf
- RegistrierungErzeuger, Beförderer und Entsorger lassen sich bei der zuständigen Behörde registrieren und erhalten ihre Betriebsnummern.
- NachweiserstellungErzeuger und Entsorger beantragen den Entsorgungsnachweis für Abfallart, Anlage und Jahresmenge.
- Behördliche BestätigungDie Landesbehörde prüft Anlage und Abfallart und vergibt die Nachweisnummer.
- BegleitscheinVor jeder Abholung erstellt der Erzeuger einen elektronischen Begleitschein, der über Beförderer und Entsorger läuft.
- RücklaufNach der Annahme in der Anlage erhalten Erzeuger und Behörde die elektronische Bestätigung zum Begleitschein.
Wer zuständig ist und welche Fristen gelten
Zuständig sind die Länder, nicht der Bund. Welche Behörde im Einzelfall den Nachweis bestätigt, hängt vom Bundesland ab. Fragen Sie vor Vertragsschluss den Entsorger oder die Landesbehörde, wer für Ihren Standort zuständig ist.
Wie lange die Behörde für die Bestätigung braucht, hängt von Bundesland, Nachweisart und Zahl der geprüften Anlagen ab. Fragen Sie bei der zuständigen Behörde nach der aktuellen Bearbeitungsdauer. Der bestätigte Nachweis muss vor der ersten Abholung vorliegen.
Nicht gefährliche Abfälle: wo das eANV endet
Gemischte Gewerbeabfälle laufen in der Regel ohne eANV, nämlich über Vertrag, Wiegeschein und Übernahmeschein. Nennen Sie trotzdem den Abfallschlüssel und die Behältergröße im Angebot. Nur so vergleichen Sie gleiche Leistungen.
Für gemischte Gewerbeabfälle gelten die Pflichten der Gewerbeabfallverordnung. Wer von der Getrenntsammlung abweicht, muss das dokumentieren. Gefährliche Abfälle brauchen strengere Anlagen und mehr Papiere, deshalb kostet ihre Entsorgung mehr.
Preise vergleichen
Vergleichen Sie Angebote auf gleicher Basis: Nettopreis je Tonne, Preis je Leerung und je Behälter, Transport, Waage und Nebenpositionen. Zwei Angebote mit unterschiedlicher Tonnage oder unterschiedlichem Abfallschlüssel lassen sich nicht über die Jahressumme vergleichen. Konkrete Preise schwanken je Abfallart und Anlage.
Aufbewahrung: welche Fristen gelten
Nach der NachwV und § 49 KrWG gilt für Nachweise, Begleitscheine und Register grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren. Das eANV-Register speichert die Daten, Kopien der Schlüsseldokumente bleiben Sache des Erzeugers. Wiegescheine, Übernahmescheine, Anlagenzulassungen und Verträge heben Sie betrieblich auf.
Zu Registern und Formularen lesen Sie Abfallregister führen.
Für Rechnungen und Buchungsbelege gilt zusätzlich § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung: acht Jahre, verkürzt zum 1. Januar 2025 von zehn Jahren. Sonstige Geschäftsunterlagen bewahren Sie sechs Jahre auf. Die längere Frist geht vor.
Häufige Fragen
Welche Nachweise muss ein Angebot mindestens enthalten?
Name des Entsorgers, Zielanlage, Zulassung für die Abfallart, Abfallschlüssel, Behältergröße, Leerungsturnus und Preis je Tonne. Begleitschein, Übernahmeschein und Wiegeschein folgen bei der Abholung. Fehlt ein Punkt, fragen Sie nach.
Wie lange dauert eine Behördenmeldung?
Das hängt vom Bundesland und von der Nachweisart ab, eine allgemeine Frist gibt es nicht. Planen Sie die Bestätigung vor dem ersten Abholtermin ein.
Was passiert, wenn ein Nachweis fehlt?
Die Anlage nimmt die Ladung in der Regel nicht an. Klären Sie den Fall sofort mit Entsorger und Behörde und reichen Sie die Unterlagen nach.
Muss ich Nachweise aufbewahren?
Ja. Nachweise und Begleitscheine gefährlicher Abfälle bewahren Sie grundsätzlich drei Jahre auf, Rechnungen und Buchungsbelege acht Jahre.



