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Betriebsabfälle

Teil von Gewerbeabfall entsorgen: Pflichten, Nachweise und Kosten im Betrieb

5 Fehler beim Gewerbeabfall entsorgen im Betrieb

Gewerbeabfall entsorgen: fünf typische Fehler im Betrieb mit Rechtsgrundlage, zuständiger Behörde und Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro im Überblick.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Getrenntsammlung ist Pflicht, gemischter Gewerbeabfall in der Restmülltonne ist ein Bußgeldtatbestand.
  • Der Bußgeldrahmen nach § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes liegt je nach Verstoß bei bis zu 50.000 oder 100.000 Euro.
  • Zuständig ist in der Regel die untere Abfallbehörde beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
  • Nachweise über Mengen und Verbleib sind das Erste, was Prüfer anfordern.
  • Häufigster Auslöser für Beanstandungen sind fehlende Belege, nicht wilde Ablagerungen.

Nach welchen Kriterien diese fünf Fehler ausgewählt wurden

Aufgenommen wurde nur, was eine klare Rechtsgrundlage im Kreislaufwirtschaftsgesetz oder in einer seiner Verordnungen hat und in den Bußgeldkatalogen der Länder mit einem in Euro bezifferbaren Rahmen benannt ist.

Wie die Behörden diese Vorgaben anwenden, beschreibt Abfallrecht und Vollzugshinweise beim Umweltbundesamt.

Übersicht: Fehler, Rechtsgrundlage, Behörde und Bußgeld

Tabelle: fünf Entsorgungsfehler mit Rechtsgrundlage, zuständiger Behörde und Bußgeldrahmen (5 Fehler beim Gewerbeabfall entsorgen im Betrieb)
Die Übersicht zeigt, welcher Fehler welche Rechtsgrundlage hat und wie hoch das Bußgeld ausfallen kann. Bild: Entsorgungsfibel
FehlerRechtsgrundlageZuständige BehördeBußgeldrahmen und Norm
1. Gemischte Sammlung§ 3 Abs. 1 GewAbfV, § 6 KrWGuntere Abfallbehördebis 100.000 Euro, § 69 Abs. 2 KrWG
2. Fehlende Vorbehandlung§ 6 GewAbfVuntere Abfallbehördebis 100.000 Euro, § 69 Abs. 2 KrWG
3. Falsche Einstufung gefährlicher Abfälle§ 3 AVVuntere Abfallbehördebis 50.000 Euro, § 69 Abs. 3 KrWG
4. Übergabe an einen nicht zugelassenen Entsorger§ 17 KrWG, § 326 StGBuntere Abfallbehörde und StaatsanwaltschaftGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, § 326 StGB
5. Fehlende Nachweise§ 49 KrWG, NachwVnach Landesrecht bestimmte Abfallbehördebis 100.000 Euro, § 69 Abs. 2 KrWG

Die fünf Fehler im Einzelnen

Die Reihenfolge folgt der praktischen Bedeutung, nicht einer amtlichen Statistik.

  1. Gemischte Sammlung. Papier, Kunststoff, Metall, Glas und Bioabfälle gehören in getrennte Behälter. Wer alles in eine Restmülltonne gibt, verletzt § 3 Abs. 1 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und die Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Zuständig ist die untere Abfallbehörde. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 69 Abs. 2 KrWG bis 100.000 Euro.
  2. Keine Vorbehandlung. Ist eine Trennung im Betrieb technisch nicht möglich, muss der gemischte Abfall nach § 6 GewAbfV in eine zugelassene Sortieranlage. Ohne Sortiernachweis gilt die Verwertung als nicht belegt. Zuständig ist die untere Abfallbehörde. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 69 Abs. 2 KrWG bis 100.000 Euro.
  3. Falsche Einstufung gefährlicher Abfälle. Lösemittel, Altöle und Farben brauchen eine Schlüsselnummer nach § 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Eine falsche Nummer führt zu falschen Entsorgungswegen und falschen Nachweisen. Die Pflichten nach nationalem Recht fasst Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht in Deutschland zusammen. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 69 Abs. 3 KrWG bis 50.000 Euro.
  4. Übergabe an einen nicht zugelassenen Entsorger. Wer Abfälle einem Betrieb ohne Zulassung überlässt, verletzt die Überlassungspflicht nach § 17 KrWG und bleibt verantwortlich. Bei illegaler Ablagerung kommt neben dem Bußgeld eine Strafbarkeit nach § 326 Strafgesetzbuch in Betracht. Vorgesehen sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zuständig sind untere Abfallbehörde und Staatsanwaltschaft.
  5. Fehlende Nachweise. Mengen, Abfallarten und Verbleib müssen belegt werden. Die Register- und Nachweispflichten stehen in § 49 KrWG und in der Nachweisverordnung (NachwV). Fehlen Wiegenachweise, Begleitscheine oder Registerauszüge, ist die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nachgewiesen. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Abfallbehörde. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 69 Abs. 2 KrWG bis 100.000 Euro. Welche Wege möglich sind und wie sie belegt werden, beschreibt Umweltbundesamt zum Thema Entsorgung.

Woran Kontrollen zuerst ansetzen

Prüfer beginnen selten am Abfallbehälter. Zuerst werden Entsorgungsverträge, Nachweise und die Behälteranmeldung bei der Kommune angefordert. Daraus ergibt sich, welche Abfallarten anfallen und wohin sie gehen.

Stimmen diese Angaben nicht mit der Sortierung im Betrieb überein, folgt die zweite Stufe: die Sichtprüfung der Behälter. Sichtbare Verpackungen im Restmüll sind dann ein Beleg, kein Zufallsfund.

So senken Betriebe das Risiko

Ein schriftlicher Entsorgungsplan je Abfallart ist die wirksamste Vorsorge. Er hält fest, welcher Abfall in welchen Behälter gehört und wer die Übergabe dokumentiert. Einmal im Quartal prüft die Betriebsleitung Mengen und Nachweise gegen die Verträge.

Beim Wechsel des Entsorgers bleiben alte Begleitscheine abgelegt. Ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb ist keine Pflicht, erleichtert aber die Auswahl.

Checkliste für die nächste Prüfung

  • Getrennte Behälter für Papier, Kunststoff, Metall, Glas und Bioabfall vorhanden?
  • Vertrag mit einer zugelassenen Sortieranlage abgelegt und Sortiernachweis griffbereit?
  • Schlüsselnummern der gefährlichen Abfälle geprüft und Lager getrennt?
  • Wiegenachweise, Begleitscheine und Jahresmengen vollständig abgelegt?
  • Geprüft, ob ein Betriebsbeauftragter für Abfall bestellt werden muss?

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn Gewerbeabfall nicht getrennt entsorgt wird?

Der Rahmen reicht je nach Verstoß bis 100.000 Euro nach § 69 Abs. 2 KrWG oder bis 50.000 Euro nach § 69 Abs. 3 KrWG. Bei der Bemessung orientieren sich die Behörden an den Bußgeldkatalogen der Länder.

Wann darf gemischter Gewerbeabfall in eine Vorbehandlungsanlage?

Wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Verbleib muss dokumentiert werden.

Wer kontrolliert die Gewerbeabfallentsorgung im Betrieb?

Die untere Abfallbehörde beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Nachweisverfahren bearbeitet die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Reicht ein Entsorgungsvertrag als Nachweis?

Nein. Der Vertrag belegt nur Entsorger und Entsorgungsweg. Zusätzlich braucht die Behörde Mengen, Abfallarten und Verbleib.

Muss jeder Betrieb einen Abfallbeauftragten bestellen?

Nein. Die Pflicht greift nur, wenn die Vorgaben der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall erfüllt sind, etwa bei genehmigungsbedürftigen Anlagen.

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