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Abfalltrennung

Abfalltrennung im Betrieb: Fraktionen, Behälter und Pflichten

Abfalltrennung im Betrieb: Fraktionen nach Gewerbeabfallverordnung, passende Behältergrößen in Litern, kommunale Satzungen und Regeln für Bauabfälle.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Gewerbeabfallverordnung verlangt, Papier und Karton, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien und Bioabfälle getrennt am Anfallort zu sammeln.
  • Ausnahmen und die gemeinsame Erfassung von Gemischen sind eng begrenzt; die Voraussetzungen stehen im Abschnitt zu den Fraktionen der Gewerbeabfallverordnung.
  • Behältergrößen reichen von 60 bis 1100 Liter bei Rückentonnen und von 2 bis 10 Kubikmeter bei Mulden und Absetzcontainern.
  • Kommunale Satzungen regeln Anschluss, Überlassung und Mindestvolumen, ein bundesweit einheitlicher Behälterplan existiert nicht.
  • Bau- und Abbruchabfälle haben zusätzliche Trennfraktionen und eigene Nachweispflichten.

Diese Fraktionen schreibt die Gewerbeabfallverordnung vor

Die Gewerbeabfallverordnung greift für gewerbliche Siedlungsabfälle. Darunter fallen Abfälle aus Betrieben, Praxen, Kanzleien, Gastronomie, Handel und öffentlichen Einrichtungen, die wie Hausmüll anfallen und nicht unmittelbar aus Produktionsprozessen stammen.

§ 2 Absatz 1 GewAbfV nennt die Fraktionen, die getrennt zu sammeln sind: Papier, Pappe und Karton, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien sowie Bioabfälle. Die Pflicht beginnt dort, wo der Abfall entsteht, also an der Werkbank, in der Küche oder im Lager.

Getrennt sammeln heißt mehr als getrennt abstellen. Jede Fraktion muss anschließend einer Verwertung zugeführt werden. Die Abfallhierarchie und Grundpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnet die Wege: Vermeidung steht vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling vor sonstiger Verwertung, Beseitigung zuletzt.

Der Grund für die Trennpflicht liegt in der Sortiertechnik. Eine sortenreine Papierfraktion lässt sich direkt verwerten. Ein Gemisch muss zuerst aufwendig getrennt werden, und diese Kosten landen über den Entsorgungspreis beim Betrieb.

Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss die Gründe schriftlich festhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Eine Ausnahme ist keine Dauerlösung: Ändern sich Mengen, Marktpreise oder Technik, ist die Entscheidung erneut zu prüfen.

Gemische dürfen nur dann gemeinsam erfasst werden, wenn sie anschließend in eine Vorbehandlungsanlage gehen. Solche Anlagen müssen den Stand der Technik einhalten und festgelegte Sortierquoten erreichen. Was am Anfallort falsch zusammenkommt, wird dort mit Maschineneinsatz wieder getrennt.

Gefährliche Abfälle bleiben außerhalb dieser Liste, weil sie ohnehin in eigenen Gebinden erfasst werden. Sie erhalten einen Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung und laufen über zugelassene Entsorgungsbetriebe mit Nachweis.

Behältergrößen in Litern: welche Tonne zu welcher Fraktion passt

Behältergrößen in Litern

FraktionÜbliche BehältergrößeÜbliches LeerungsintervallHinweis zur Sammlung
Restmüll60, 80, 120, 240, 660 oder 1100 Liternach Anfallsmenge, meist wöchentlich bis vierzehntägignur nicht verwertbare Abfälle
Papier, Pappe, Karton240, 360, 660 oder 1100 Litervierzehntägig bis monatlichtrocken aufstellen, bei großen Mengen Ballenpresse
Kunststoffe und Verpackungen240, 660 oder 1100 Litervierzehntägig bis monatlichsortenreine Kunststoffe auch als Mulde ab 2 Kubikmeter
Glas120, 240 oder 360 Liternach Bedarf, oft monatlichnach Farben trennen, Bruchschutz einplanen
Metalle240 Liter bis 5 KubikmeterAbholung nach BedarfSchrottmulde abgedeckt, nach Sorten getrennt
Holz5 bis 10 KubikmeterAbholung nach BedarfAltholzklassen A I bis A IV nach Altholzverordnung
Textilien240 oder 660 Litervierzehntägig bis monatlichsauber und trocken, keine ölhaltigen Putzlappen
Bioabfälle60, 120 oder 240 Literwöchentlich, im Sommer kürzersauber halten, Deckel schließen

Rückentonnen bis 240 Liter eignen sich für Fraktionen mit geringem Anfall, etwa Glas aus der Teeküche oder Textilien aus der Werkstatt. 660 und 1100 Liter fassen größere Mengen und stehen als Front- oder Hecklader auf befestigtem Untergrund.

Behältergrößen nach Fraktion

Fraktion

Restmüll
60–1100 l
Papier
240–1100 l
Kunststoffe
240–1100 l
Glas
120–360 l
Metalle
240 l–5 m³
Holz
5–10 m³
Textilien
240–660 l
Bioabfälle
60–240 l

Behältergröße

Restmüll
Intervall nach Anfall
Papier
trocken, ggf. Ballenpresse
Kunststoffe
auch Mulde ab 2 m³
Glas
nach Farben trennen
Metalle
Schrottmulde abgedeckt
Holz
Altholzklassen A I–A IV
Textilien
sauber und trocken
Bioabfälle
Sommer: kürzere Intervalle

Hinweis

Restmüll
Papier
Kunststoffe
Glas
Metalle
Holz
Textilien
Bioabfälle

Mulden und Absetzcontainer ab 2 Kubikmeter nehmen Schüttgüter auf: Holz, Schrott, Bauschutt oder gemischte Kunststoffe. Die Größe folgt aus zwei Rechengrößen, dem Wochenanfall und dem Abfuhrintervall. Wer beides kennt, wählt das Volumen ohne Reserve nach Gefühl.

Zwei betriebliche Vorgaben begrenzen die freie Wahl. Papier und Textilien müssen trocken stehen, sonst verlieren sie ihre Verwertbarkeit. Brennbare Fraktionen brauchen Abstand zu Gebäuden und Zündquellen, was viele Satzungen und Versicherer ausdrücklich verlangen.

Kommunale Vorgaben: was am Standort zusätzlich gilt

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also Landkreise und kreisfreie Städte, regeln in Satzungen, welche Abfälle sie annehmen und welche angedient werden müssen. Nicht verwertbare gewerbliche Abfälle unterliegen der Überlassungspflicht an diesen Entsorgungsträger.

Verwertbare Abfälle dürfen Betriebe privatrechtlich entsorgen lassen. Sie müssen die ordnungsgemäße Verwertung jedoch nachweisen können. Wer ohne Nachweis arbeitet, riskiert Beanstandungen bei einer Überprüfung des Betriebs.

Viele Satzungen sehen ein Mindestbehältervolumen vor, das sich nach Beschäftigtenzahl oder Nutzfläche richtet. Die konkreten Richtwerte stehen in der Satzung des jeweiligen Entsorgungsträgers, deshalb unterscheiden sich die Vorgaben von Kommune zu Kommune.

Geregelt sind meist auch Standplatz, Zugänglichkeit für das Sammelfahrzeug und Sichtschutz. Steht der Behälter auf öffentlicher Fläche, kommt eine Sondernutzungserlaubnis hinzu, die bei der Kommune beantragt wird.

Erster Ansprechpartner für die Abfalltrennung im Betrieb ist die kommunale Abfallberatung. Sie prüft Trennvorgaben, legt Behältergrößen fest und stimmt Abfuhrrhythmen ab.

Sonderregeln für Bau- und Abbruchabfälle

Für Baustellen gilt Teil 2 der Gewerbeabfallverordnung. § 8 GewAbfV verlangt die getrennte Sammlung von Glas, Kunststoff, Metallen, Papier, Pappe und Karton, Baustoffen auf Gipsbasis, Holz, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Bitumengemischen, Asphalt und Dämmmaterial.

Die Trennung beginnt beim Rückbau, nicht auf der Deponie. Wer Gips, Dämmstoffe und Holz schon beim Ausbau sortiert, spart Sortierkosten und erhält verwertbare Mengen. Gips stört die Verwertung mineralischer Abfälle, weil Sulfat den Beton angreift.

Mineralische Abfälle werden nach den Zuordnungswerten der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall eingestuft. Die Einstufung entscheidet, ob der Bauschutt stofflich verwertet, energetisch genutzt oder beseitigt wird.

Für Bau- und Abbruchabfälle führen Erzeuger Nachweise über Art, Menge und Verbleib und bewahren sie mindestens drei Jahre auf. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Ist eine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, greift die Vorbehandlungspflicht. Die Gemische gehen dann in eine zugelassene Anlage, die sie nach Stand der Technik sortiert.

Abfalltrennung im Betrieb aufbauen: fünf Schritte

Abfalltrennung in fünf Schritten

  1. Abfallarten erfassen und Abfallschlüssel zuordnen
  2. Fraktionen mit Entsorger und Kommune abstimmen
  3. Sammelstellen festlegen und beschriften
  4. Behältervolumen berechnen und vertraglich festhalten
  5. Beschäftigte einweisen und Sammlung kontrollieren
  1. Abfallarten und Mengen erfassen: Wo entstehen welche Abfälle, und wie viel fällt pro Woche an? Über vier Wochen wiegen oder schätzen und die Werte notieren.
  2. Fraktionen und Sammelstellen festlegenFür Papier, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien und Bioabfälle je einen Platz nahe am Anfallort bestimmen.
  3. Behältervolumen berechnenWochenanfall durch die Zahl der Leerungen teilen und mit Reserve bestellen, wie in der Beispielrechnung unten.
  4. Verantwortlichkeiten und Kennzeichnung regelnBehälter beschriften, eine Person benennen und die Übergabe an das Sammelfahrzeug schriftlich festhalten.
  5. Abstimmung und NachkontrolleBehältergrößen mit der kommunalen Abfallberatung abstimmen, Nachweise ablegen und die Mengen nach drei Monaten erneut prüfen.

Zuständige Behörden und Nachweispflichten

Die untere Abfallwirtschaftsbehörde beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt überwacht die Sammlung, ordnet Maßnahmen an und ahndet Verstöße. Sie prüft auch die Aufzeichnungen, die Betriebe über Art, Menge und Verbleib ihrer Abfälle führen.

Die obere Abfallbehörde bei Bezirksregierungen oder Landesämtern entscheidet über Anlagengenehmigungen und die Zulassung von Sammlern und Beförderern. Fragen des Abfallrechts auf Landesebene beantworten die Umweltministerien der Länder.

Einen Überblick über die einzelnen Abfallarten und ihre Wege bietet das Umweltbundesamt: Beschreibung der Abfallarten und ihrer Entsorgungswege. Den politischen Rahmen dieser Vorgaben beschreibt das Bundesumweltministerium im Überblick über die deutsche Abfallpolitik beim BMUKN.

Auf Bundesebene beschreibt das BMUKN die gesetzlichen Grundlagen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht in Deutschland. Fachliche Bewertungen und Vollzugshinweise stellt das Umweltbundesamt bereit: Rechtliche Grundlagen und Vollzugshinweise des Umweltbundesamts.

Betriebe mit größeren Abfallmengen führen zusätzlich ein Abfallregister nach § 49 KrWG. Gefährliche Abfälle laufen über das elektronische Abfallnachweisverfahren, für das Entsorgungsnachweis und Begleitschein nötig sind. Welche Wege für einzelne Stoffe vorgesehen sind, zeigt die Entsorgungswege und Zuständigkeiten beim Umweltbundesamt.

Beispielrechnung: Behältervolumen für einen Betrieb mit 60 Beschäftigten

Die folgende Beispielrechnung beruht auf angenommenen Werten eines Betriebs mit Küche und 220 Arbeitstagen. Sie ersetzt keine Auslegung durch den Entsorgungsträger, sondern zeigt nur das Rechenprinzip.

Behältervolumen für 60 Beschäftigte

  • 90 lRestmüll pro Woche
  • 400 lPappe bei zweiwöchiger Leerung
  • 100 lBioabfälle pro Woche
  • 60 lKunststoffe pro Woche

Angenommen werden 0,3 Liter Restmüll je Beschäftigten und Arbeitstag. Bei 60 Beschäftigten ergibt das täglich 18 Liter und wöchentlich 90 Liter. Eine 120-Liter-Tonne mit wöchentlicher Leerung deckt den Bedarf rechnerisch ab, mit Reserve passt eine 240-Liter-Tonne.

Für Pappe fallen angenommen 200 Liter pro Woche an. Bei zweiwöchiger Leerung sind 400 Liter zu fassen, gewählt wird ein 660-Liter-Container. Für Bioabfälle aus der Küche mit 100 Litern pro Woche passt eine 120-Liter-Tonne bei wöchentlicher Abfuhr.

Kunststoffe liegen im Beispiel bei 60 Litern pro Woche. Da viele Entsorger diese Fraktion alle zwei Wochen leeren, reicht eine 240-Liter-Tonne. Entscheidend bleibt das tatsächliche Aufkommen, das nach vier Wochen gemessen und dann hochgerechnet wird.

Die Übersicht stellt Annahmen und gewähltes Volumen zusammen:

Beispielrechnung Behältervolumen

FraktionWochenanfallLeerungsintervallGewähltes Volumen
Restmüll90 Literwöchentlich240 Liter
Papier, Pappe und Karton200 Literzweiwöchentlich660 Liter
Bioabfälle aus der Küche100 Literwöchentlich120 Liter
Kunststoffe60 Literzweiwöchentlich240 Liter

Häufige Fragen

Muss mein Betrieb alle Fraktionen getrennt sammeln?

Ja, wenn gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen. Die Pflicht gilt für Papier und Karton, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien und Bioabfälle. Ausnahmen nennt der Abschnitt zu den Fraktionen der Gewerbeabfallverordnung.

Welche Behältergröße ist für kleine Betriebe sinnvoll?

Für geringe Mengen reichen Rückentonnen zwischen 60 und 240 Liter. Bei größeren Mengen lohnen 660 oder 1100 Liter, weil sich die Leerungskosten auf mehr Volumen verteilen. Maßgeblich sind Wochenanfall und Abfuhrintervall.

Wann darf ich Gemische sammeln?

Nur in eng begrenzten Ausnahmen. Welche Voraussetzungen gelten und was dokumentiert werden muss, steht im Abschnitt zu den Fraktionen der Gewerbeabfallverordnung.

Wer kontrolliert die Abfalltrennung?

Zuständig ist die untere Abfallwirtschaftsbehörde beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt. Sie prüft Sammlung, Aufzeichnungen und Nachweise, kann Auflagen erteilen und Verstöße mit Bußgeld belegen.

Gilt die Gewerbeabfallverordnung auch auf Baustellen?

Ja, Teil 2 der Verordnung regelt Bau- und Abbruchabfälle. Dort sind zusätzliche Fraktionen wie Beton, Ziegel, Gipsbaustoffe, Bitumen und Dämmmaterial getrennt zu sammeln, dazu kommen Nachweispflichten mit einer Aufbewahrungsfrist von mindestens drei Jahren.

In diesem Leitfaden

  1. Abfalltrennung im Betrieb: Sammelgruppen, Behältergrößen und AbholrhythmenAbfalltrennung im Betrieb: In fünf Schritten von der Mengenerfassung über Sammelgruppen und Behältergrößen bis zu Beschriftung und Übergabe.
  2. Checkliste für den Rundgang zur Abfalltrennung im BetriebAbfalltrennung im Betrieb kontrollieren: Checkliste für Schichtbeginn und Rundgang mit Kennzeichnung, Stellplatz, Leerung, Arbeitsschutz und Ablage.
  3. Gewerbeabfallverordnung: Ausnahme von der Getrenntsammlung belegenAusnahme von der Getrenntsammlung nach der Gewerbeabfallverordnung belegen: Belegmappe, Beispielbegründung, Vorbehandlung und Vorlage bei der Behörde.
  4. Kleinsammler oder Schadstoffmobil im Vergleich für gefährliche AbfälleKleinsammler, Schadstoffmobil und Sammelstelle im Vergleich: Mengen, Annahmebedingungen, Kosten je Übergabe netto plus Umsatzsteuer und Nachweispflichten.

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