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Wertstoffverwertung

Teil von Wie organisiere ich die Wertstoffverwertung im Betrieb und welche Fraktionen muss ich trennen?

Duale Systeme und Eigenvermarktung: Vergleich der Pflichten

Duale Systeme und Eigenvermarktung: Beteiligungspflicht, LUCID-Registrierung, Mengenstromnachweis und Fristen nach dem Verpackungsgesetz im Überblick.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Verkaufsverpackungen laufen entweder über ein duales System oder über die Eigenvermarktung.
  • Die Registrierung in LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist auf beiden Wegen Pflicht.
  • Vollständigkeitsmeldung und Mengenstromnachweis sind bis zum 15. Mai des Folgejahres fällig.
  • Entgelte fallen je Tonne und Fraktion an, meist plus Grundgebühr.
  • Die Systeme unterscheiden sich in Preisstaffel, Laufzeit und Zusatzleistungen, nicht in der Freistellung.

Beteiligungspflicht, Registrierung und Fristen

Wer Verkaufsverpackungen mit Ware gefüllt erstmals in Verkehr bringt, muss sie an einem dualen System beteiligen oder selbst entsorgen. Pflichtig ist der erste Vertreiber in Deutschland, dazu zählen Eigenmarken des Handels. Anbieter ohne Sitz in Deutschland bestellen eine bevollmächtigte Person.

Pflichten und Fristen

  • ErstvertreiberSystembeteiligung oder Selbstentsorgung
  • Registrierung in LUCID vor Inverkehrbringen
  • Vollständigkeitsmeldung bis 15. Mai Folgejahr
  • Mengenstromnachweis bis 15. Mai Folgejahr
  • Prüfung ab 80.000 kg (Glas, Papier, Metall)
  • Prüfung ab 50.000 kg Kunststoff

Betroffen sind Kunststoff, Aluminium, Weißblech, Papier, Pappe, Karton und Glas. Versandverpackungen sind beteiligungspflichtig, Transportverpackungen nicht. Verpackungen, die nur bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen, bleiben außerhalb. Die Produktverantwortung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz trägt der Hersteller mit.

Die Registrierung in LUCID erfolgt vor dem ersten Inverkehrbringen. Bis zum 15. Mai des Folgejahres sind Vollständigkeitsmeldung oder Mengenstromnachweis fällig.

Rechtsgrundlage für Verkaufsverpackungen ist das Verpackungsgesetz (VerpackG). Es regelt die Beteiligungspflicht an dualen Systemen, die Registrierung in LUCID nach § 9 VerpackG und die Nachweispflichten; Vollständigkeitserklärung und Mengenstromnachweis laufen über die Formulare der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz bleibt der allgemeine Rahmen.

Ab 80.000 Kilogramm je Jahr für Glas, Papier, Pappe, Karton, Weißblech und Aluminium sowie ab 50.000 Kilogramm für Kunststoff prüfen zugelassene Sachverständige. Den Ordnungsrahmen fasst das Bundesumweltministerium unter Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht in Deutschland zusammen.

Duale Systeme am Markt

Duale Systeme sind Unternehmen, nicht Behörden; die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt sie in einer öffentlichen Liste. Zu den bekanntesten festgestellten Systemen gehören Der Grüne Punkt, Interseroh+ mit den Umweltdienstleistern, BellandVision, Reclay Systems und Landbell.

Duale Systeme im Überblick

Grüner Punkt

Sitz
Köln
Profil
ältestes System, Lizenzmarke

Interzero

Sitz
Köln
Profil
eigene Sortier- und Recyclinganlagen

BellandVision

Sitz
Pegnitz
Profil
bundesweit, eigene Entgeltstaffeln

Landbell

Sitz
Mainz
Profil
Full-Service, auch Ausland

Daneben treten PreZero Dual, Eko-Punkt, Noventiz, Zentek und Veolia als festgestellte Systeme auf. Unterschiede liegen bei Preisstaffeln, Laufzeiten, Mindestmengen und Zusatzleistungen wie Sortierberatung; gemeinsam ist allen die Freistellung von der Rücknahmepflicht.

Vergleichbar werden die Angebote erst mit denselben Angaben: Jahresmenge je Fraktion, Preis je Tonne, Grundgebühr, Laufzeit und Indexierung. Die Profilangaben folgen der öffentlichen Darstellung der Anbieter; belastbar sind nur deren aktuelle Entgelttabellen.

Eine einheitliche, öffentlich vergleichbare Euro-Tabelle je Tonne gibt es nicht. Entgelttabellen fragen Betriebe am besten direkt beim jeweiligen System an; veröffentlichte Durchschnittswerte bilden andere Mengen und Laufzeiten ab.

Beispielrechnung mit angenommenen Entgelten

Ein Betrieb bringt jährlich 120 Tonnen Kunststoff und 300 Tonnen Papierverpackungen in Verkehr. Bei unterstellten 400 Euro je Tonne Kunststoff und 120 Euro je Tonne Papier ergeben sich 48.000 Euro und 36.000 Euro.

Zusammen sind das 84.000 Euro netto im Jahr. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 99.960 Euro brutto. Die Werte sind angenommen und ersetzen keine Entgelttabelle.

Eigenvermarktung mit Mengenstromnachweis

Bei der Eigenvermarktung, im Gesetz Selbstentsorgung genannt, organisiert der Betrieb Sammlung, Sortierung und Verwertung selbst. Die Systembeteiligung entfällt, die Registrierung in LUCID bleibt. Der Mengenstromnachweis belegt Fraktionen, Mengen und Verwertungswege und ist zum 15. Mai des Folgejahres fällig.

Wer Quoten verfehlt oder Mengen falsch meldet, riskiert Bußgelder und Nachforderungen. Das Umweltbundesamt grenzt unter Abfall- und Kreislaufwirtschaft Verwertung und Recycling voneinander ab, davon hängt die anrechenbare Menge ab.

Der Weg passt zu sortenreinen Großmengen mit eigener Logistik; bei vielen kleinen Fraktionen bleibt die Systembeteiligung meist der einfachere Weg.

Vergleich der beiden Wege

Duales System

Systembeteiligung
Pflicht
Registrierung in LUCID
Pflicht
Sammlung und Sortierung
organisiert das System
Kosten
Entgelt je Tonne plus Grundgebühr
Nachweis
Mengenmeldung an das System

Eigenvermarktung

Systembeteiligung
entfällt
Registrierung in LUCID
Pflicht
Sammlung und Sortierung
organisiert der Betrieb
Kosten
eigene Kosten für Sammlung und Verwertung
Nachweis
Mengenstromnachweis an die Zentrale Stelle

Entscheidungshilfe in fünf Schritten

  1. Jahresmengen je Fraktion erfassen.
  2. Prüfen, welche Verpackungen beteiligungspflichtig sind.
  3. Eigenvermarktung mit eigenen Kosten für Sammlung und Verwertung gegenrechnen.
  4. Fristen und Nachweise im Kalender hinterlegen.

Häufige Fragen

Worin unterscheiden sich die dualen Systeme untereinander?

Vor allem in Preisstaffel, Laufzeit, Mindestmenge und Zusatzleistungen; die Freistellung ist bei allen gleich.

Gilt die Registrierungspflicht auch bei Eigenvermarktung?

Ja, unabhängig vom Entsorgungsweg, und zwar vor dem ersten Inverkehrbringen.

Bis wann müssen die Nachweise vorliegen?

Bis zum 15. Mai des Folgejahres; ab den Mengenschwellen mit Prüfung durch zugelassene Sachverständige.

Ist die Eigenvermarktung günstiger?

Nicht grundsätzlich; bei sortenreinen Großmengen mit eigener Logistik oft ja.

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